Torsten Groß

Spahn verweigert Schwerstkranken humanes Sterben – schweigt aber zu Abtreibungen

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Im März 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Aufsehen erregenden Urteil (BVerwG 3 C 19.15) entschieden, dass schwer und unheilbar erkrankte Menschen in einer unerträglichen Leidenssituation Zugang zu einem tödlich wirkenden Betäubungsmittel erhalten sollen. Es müsse jedoch gewährleistet sein, dass der Betroffene seinen Willen in dieser existentiellen Frage frei bilden und entsprechend handeln könne.

Ob die genannten Voraussetzungen vorliegen, sei in jedem Einzelfall sorgsam zu prüfen, um möglichen Missbrauch zu verhindern, so die Richter. Für die Prüfung entsprechender Anträge von Betroffenen ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zuständig, das im positiven Fall die Erlaubnis zum Erwerb eines Präparates zur Selbsttötung (im Regelfall Natrium-Pentobarbital) erteilt. So zumindest sollte es aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung sein.

Doch die Realität sieht anders aus: Denn das BfArM ist eine Behörde, die dem Bundesministerium für Gesundheit untersteht, das vom CDU-Politiker Jens Spahn geführt wird. Durch Recherchen der Presse kam heraus, dass Spahn das Bundesinstitut persönlich angewiesen hat, alle Anträge von Schwerstkranken pauschal und damit ohne Einzelfallprüfung zurückzuweisen. In bislang 102 Fällen ist deshalb Patienten der Zugang zum todbringenden Natrium-Pentobarbital versagt worden, und das nach einer zum Teil monatelangen Verwaltungsodyssee, in der die Betroffenen mit unzähligen Formularen traktiert und zur Beibringung aller möglichen Gutachten genötigt wurden, um sie hinzuhalten.

Kein Wunder also, dass schon 24 Patienten in der behördlichen Prüfungsphase verstorben sind. Für 31 weitere Anträge steht die Entscheidung noch aus. Da aber das BfArM an die Ministerweisung gebunden ist, dürften auch diese Begehren abschlägig beschieden werden.

Dass Spahn ein rechtskräftiges Urteil gesprochen von einem Bundesgericht einfach ignoriert, weil es ihm politisch nicht in den Kram passt, ist in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland beispiellos. Was Spahn tut, ist nichts anderes als Rechtsbruch.

Doch das ficht den umtriebigen Minister und CDU-Hoffnungsträger, als den er sich zumindest selbst sieht, nicht an. Spahn setzt damit die Linie um, die sein Amtsvorgänger Hermann Gröhe, der das Bundesgesundheitsministerium bis März 2018 leitete, vorgab: Niemals dürfe der Staat einem Todkranken helfen, sein Leben zu beenden, auch dann nicht, wenn der Betroffene sein Leiden als unerträglich empfinden sollte. Sowohl Gröhe als auch Spahn berufen sich dabei auf ihre christlich-konservativen Wertvorstellungen.

Spahn geht noch weiter: Er verweigert der Presse Informationen zum Umgang seines Ministeriums mit dem Thema Sterbehilfe. Konkret geht es um die interne Bewertung eines laufenden Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zum Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbegleitung. Das Verwaltungsgericht Köln gab der Klage des Berliner Tagesspiegel recht und forderte unter Hinweis auf den »verfassungsrechtlich gewährleisteten Vermittlungs- und Kontrollauftrag« mehr Transparenz vom Bundesgesundheitsminister. Spahn hat das Urteil allerdings nicht akzeptiert und Beschwerde eingelegt. Nun muss das Oberverwaltungsgericht NRW in der Sache entscheiden.

Buch Hans-Jürgen Papier. Die Warnung.Spahn begründet seine sture Haltung mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom Dezember 2015, die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe zu stellen. Dieses Votum sei für ihn »handlungsleitend«, so der CDU-Politiker in einem Interview mit der FAZ. Eine wenig überzeugende Begründung. Dem Parlament ging es darum, dubiosen und zum Teil profitorientierten  Vereinen, die Hilfe zur Selbsttötung als Dienstleistung anboten, das Handwerk zu legen, nicht aber die Sterbehilfe generell zu verunmöglichen.

Angehörige oder andere dem Suizidwilligen nahestehende Personen, die sich an der Tat beteiligen und nicht geschäftsmäßig (also wiederholt) handeln, bleiben denn auch von der Strafandrohung ausgenommen.

Außerdem, so Spahn weiter, wolle er nicht, dass Beamte und am Ende ggf. er selbst als verantwortlicher Minister darüber entscheiden müsse, »wer mit staatlicher Unterstützung sterben darf und wer nicht«. Genau das, nämlich eine Prüfung im Einzelfall auf Grundlage enger Kriterien, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil von 2017 aber gefordert, um schwerstkranken Menschen in einer unerträglichen Lebenssituation die Möglichkeit zu eröffnen, in Würde zu sterben. Dem müsste Spahn als Vertreter der Exekutive Folge leiste. Tut er aber nicht!

Angesichts seiner dünnen Argumentation stellt sich die Frage, was die wahren Motive für das Handeln von Spahn sind. Die dürften vor allem innerparteilicher Natur sein: Im Machtkampf um den personellen Neuanfang in der CDU nach dem bevorstehenden Ende der Ära Merkel und das spätestens 2021 vakante Kanzleramt will auch Jens Spahn mitmischen. Der notorische Polit-Karrierist profiliert sich dabei als Vertreter des christlich-konservativen Flügels seiner Partei. Dazu passte es nicht, wenn Spahn in seiner Funktion als Bundesgesundheitsminister von der Tabuisierung des Suizids Todkranker, die seine Anhängerschaft befürwortet, abrücken würde – Rechtsprechung hin oder her.

Die kompromisslose Haltung von Spahn und weiter Teile seiner Partei ist aus ethischer Sicht wenig glaubwürdig. Denn während der CDU-Politiker wenigen Hundert Schwerstkranken im Jahr ein selbstbestimmtes und würdevolles Ableben verweigert, hält sich beim Thema Abtreibungen, denen in Deutschland jedes Jahr offiziell etwa 100.000 ungeborene Kinder zum Opfer fallen, eher bedeckt.

Dabei ist die in § 218a Abs. 1 StGB geregelte Fristenlösung mit Beratungspflicht, auf deren Grundlage über 97 Prozent aller Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland vorgenommen werden, juristisch umstritten. Der Gesetzgeber hat zwar festgelegt, dass die Abtreibung nach fristgerechter Beratung nicht strafbar ist, die Frage der Rechtswidrigkeit dieser Lösung aber offen gelassen. In seiner Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt darauf hingewiesen, dass das Grundgesetz den Staat verpflichte, menschliches Leben – auch das ungeborener Kinder – zu schützen.

Ernstzunehmende Staatsrechtler sehen die heutige Regelung deshalb als evident verfassungswidrig an. Warum also setzt sich Spahn in der CDU/CSU-Bundestagsfraktion nicht dafür ein, eine Normenkontrollklage beim Bundesverfassungsgericht anzustrengen, um prüfen zu lassen, ob der einschlägige § 218a StGB in seiner jetzigen Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar ist?

Das freilich würde jede Menge politischen Ärger bedeuten, nicht nur mit dem Koalitionspartner SPD – der sogar die Werbung für Abtreibungen straffrei stellen will – und der linken Opposition, sondern auch mit den Feministinnen in den eigenen Reihen.

So weit reicht das christliche Gewissen von Jens Spahn dann wohl doch nicht!

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Samstag, 18.01.2020